Satzung des Klostervereins Rehna e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Klosterverein Rehna“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rehna. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Denkmalpflege für Rehna. Der Satzungszweck soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: Entwicklung von Nutzungskonzepten für die historischen Klostergebäude, die dazugehörigen Plätze, Anlagen und Flächen, sowie die zum historischen Gesamtkomplex gehörenden Gebäude.

Förderung und Unterstützung denkmalpflegerischer und stadthistorischer Maßnahmen in der Altstadt. Organisation von Veranstaltungen aller Art, wie Klosterfeste, musikalische und kulturelle Veranstaltungen, Tagungen etc.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.)

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds. Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Gesamtvorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • die Kassenprüfer / Revisionskommission

 § 7 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:

  • der oder dem Vorsitzenden
  • der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der oder dem Kassenwart.

Er vertritt den Verein nach außen.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus bis zu 6 Beisitzern.

 § 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung von Berichten und Buchführung,
  • Organisation und Koordination der Klosterfeste,
  • Beschlussfassung über Ausschluss und Aufnahme von Mitgliedern,
  • Stetige Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern
  • Entscheidung aller Personalfragebn

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, jeweils zur übernächsten Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet, wenn nicht anders beschlossen, einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Vorstandsberichte, Genehmigung des Haushalts und Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Erarbeitung von Empfehlungen für die Arbeitsgruppen oder den Vorstand,
  • Wahl der Kassenprüfer / Revisionskommission.

 § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Eine Veröffentlichung der Einladung in der Presse (Lübecker Nachrichten und Schweriner Volkszeitung) erfolgt parallel zur schriftlichen Einladung in Briefform. Allen Vereinsmitgliedern ist die Tagesordnung mitzuteilen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse bzw. Beschlüsse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

 § 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

 § 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Evangelische Kirchengemeinde Rehna und die Stadt Rehna mit der Auflage, es ausschließlich zu denkmalpflegerischen Maßnahmen zu verwenden.

 § 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07. Juli 2000 errichtet.

Die §§ 2 und 14 der Satzung wurden am 16. Februar 2001 in der Mitgliederversammlung geändert.

 Unterzeichnet ist die Satzung von:

 Gisela Sülfloh

Eva Doßmann

Burkhard Schmidt

Renate Schlatow

Hans – Joachim Schlatow

Martin Schmidt

Karin Hülse